Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
ABSCHNITT 3.
Gleichstellungsanordnungen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder von der Hälfte der der Heimarbeitskommission angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister oder Mittelspersonen erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden bzw. berührt sind, gehört hat.
(2)Absatz 2,Vor der Beschlußfassung über eine im Abs. 1 angeführte Angelegenheit sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen, so gilt die Anhörung als vollzogen; hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages zur Stellungnahme hinzuweisen.Vor der Beschlußfassung über eine im Absatz eins, angeführte Angelegenheit sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen, so gilt die Anhörung als vollzogen; hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages zur Stellungnahme hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Vor Erlassung einer Gleichstellungsanordnung ist insbesondere das Vorliegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe, für die sie gelten soll, zu prüfen. Die Gleichstellungen dürfen nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie können sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093140
Alte Dokumentnummer
N6195427534L